EGMR entscheidet: Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute sein Urteil im Fall Mss. gegen Belgien und Griechenland bekannt geben. Darin heißt es, beide Staaten – Griechenland und Belgien – hätten gegen Artikel 3 (Verbot der Folter) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Zusammenhang mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.

Dieses Urteil bedeutet, dass Abschiebungen ohne einen wirksamen Rechtsschutz auch auf Grundlage der Europäischen Dublin II-Regelung gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.

In dem Fall MSS gg. Belgien und Griechenland klagte ein afghanischer Asylsuchender gegen seine Abschiebung aus Belgien nach Griechenland, die im Juni 2009 vollzogen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren neben Artikel 3 und 13 auch Artikel 2 (Recht auf Leben).

Kurzbesuch Ungarn: Budapest – Debrecen – Bicske

17./18.Dezember 2010

Bericht als PDF auf deutsch: Kurzbesuch Ungarn_12.2010

Bericht als PDF auf englisch: Short visit to Hungary_12.2010

Flüchtlingslager in Debrecen/ Ungarn

Der folgende Bericht bezieht sich auf Gespräche während eines zweitägigen Besuchs in Ungarn. Wir sprachen vor allem mit afghanischen Flüchtlingen in Debrecen (Erstaufnahmelager – Transfers nach erstem Screening in Békéscsaba oder nach Ende der Haft in den verschiedenen Detention Camps) und in Bicske (Camp für unbegleitete Minderjährige und anerkannte Flüchtlinge, aber auch mit MitarbeiterInnen des Helsinki-Komitee Ungarn. Schwerpunkt dieser Gespräche war die Situation von über DublinII nach Ungarn abgeschobenen Flüchtlingen – aber auch generell die sozialen Bedingungen für Flüchtlinge in Ungarn. Das war nicht die erste Reise nach Ungarn, an der Leute aus dem Welcome to Europe Netzwerkbeteiligt waren: über das Border Monitoring Projekt Ukraine (http://bordermonitoring-ukraine.eu/) bestehen bereits seit über zwei Jahren gute Kontakte auch nach Ungarn. Und auch das Infomobil, das seit dem Sommer durch Griechenland tourt (http://infomobile.w2eu.net/), hatte auf der ersten Fahrt im Sommer einen Stopp in Ungarn eingelegt. Auch bei dieser Reise haben wir einige neue Kontakte geknüpft, alte vertieft und bekannte Gesichter wieder getroffen – und wir kommen sicher wieder…

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Nach der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

Hier eine kleine Presseschau der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Süddeutsche Zeitung hat sich der Thematik ausführlich gewidmet und zwei Artikel sowie einen Kommentar von Heribert Prantl gebracht.

Der Artikel vom 29.10.2010 (Karlsruhe stellt Abschiebepraxis in Frage) fängt gleich mit einer Prognose an:

Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich den Rechtsschutz für Asylbewerber in Deutschland verbessern. Die Richter des Zweiten Senats tendieren in ihrer Mehrheit offenbar dazu, im Fall von Griechenland den rigiden Abschiebe-Automatismus aus dem Asylkompromiss der 90er Jahre auszusetzen

Weiter schreibt die SZ:

Der Zweite Senat wird in seinem für kommendes Frühjahr erwarteten Urteil jedoch nicht selbst darüber befinden, ob die Asylpraxis in Griechenland rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht oder nicht […]. Es geht einzig um den einstweiligen Rechtsschutz, der entweder direkt aus den europäischen Zuständigkeitsregeln oder direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet wird.

Die Bundesregierung, vertreten durch Innenminister de Maizière, vertrat die unhaltbare These, dass das Asylsystem in Griechenland NICHT zusammengebrochen sei und zudem im laufenden Jahr nur 43 Griechenland-Abschiebungen stattgefunden hätten. Es sei zudem höchst problematisch, wenn das BVerfG die Lage in anderen Ländern prüfe.

Heribert Prantl hat in seinem Kommentar (Das Grundrecht dritter Klasse) die ganz optimistische Variante formuliert:

Seit 17 Jahren, seit 1993, lügt sich das neue deutsche Asylrecht die Welt zurecht. Das große Lügen geht jetzt zu Ende: Das Bundesverfassungsgericht macht die Heuchelei nicht mehr mit.

Diese Klausel [Drittstaatenklausel; w2eu] war das von der deutschen Politik erfolgreich propagierte Vorbild für das Asylrecht der EU. Aber die Schärfe der deutschen Klausel ist nach wie vor ohne Vorbild in Europa. Deutschland verhält sich wie Pontius Pilatus: Man wäscht die Hände in Unschuld und schiebt Flüchtlinge so rigoros ab wie Sarkozy die Roma. Zum Beispiel von Deutschland nach Griechenland – obwohl es dort keinen Schutz für Flüchtlinge gibt. Das Asylverfahren in Griechenland ist kein Schutz-, sondern ein Jagdrecht. Aber das deutsche Asylrecht nimmt das nicht zur Kenntnis. Was realiter in Griechenland (oder anderswo) passiert, interessiert nicht: Man schaut in die Listen, da steht “sicher” – und man schiebt ab. Man nennt das “normative Vergewisserung”; die Realität ist egal, der Buchstabe des Gesetzes alles.

Der Artikel von AFP (De Maizière warnt vor weiteren Rechten für Asylbewerber) geht noch etwas näher auf die Argumente der Bundesregierung ein:

Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat vor zusätzlichem Rechtsschutz für Asylbewerber gewarnt, die über den EU-Grenzstaat Griechenland nach Deutschland einreisen. Defizite beim Vollzug des Asylrechts in Griechenland müssten “politisch gelöst” werden und nicht verfassungsrechtlich, sagte de Maizière vor dem Bundesverfassungsgericht. […]

De Maizière betonte, dass Griechenland als EU-Mitglied ein “Rechtsstaat” sei. Es stehe zwar “politisch außer Frage”, dass es dort “Defizite beim Vollzug des Asylrechts gibt”. Doch diese Mängel würden eine Abschiebung von Betroffenen nach Griechenland rechtlich nicht ausschließen. Griechenland habe für die Lösung des Flüchtlingsproblems Hilfe erbeten, es brauche Hilfe und es bekomme sie auch.

Zum Rahmen der kommenden Entscheidung schreibt die AFP:

Dem Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle zufolge müssen die Verfassungshüter nun entscheiden, “ob und unter welchen Voraussetzungen” ein Asylsuchender Eilrechtsschutz vor Abschiebung in einen sogenannten sicheren Drittstaat einfordern kann. Zu diesen Staaten zählen laut Verfassung automatisch alle EU-Mitgliedsstaaten. Artikel 16 des Grundgesetzes erlaubt den Schutz vor Abschiebung in sichere Drittstaaten nur in strengen Ausnahmefällen, etwa wenn solch ein Staat selbst keinen Schutz mehr vor politischer Verfolgung gewährt.

Auch der Focus hat einen Artikel gebracht (Verfassungsgericht für mehr Schutz).

Zur Einschätzung des BVerfG:

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle nannte die Lage der Ausländer in Griechenland „prekär“. Die Karlsruher Verfassungsrichter erwägen deshalb, dass Betroffene vor ihrer Abschiebung nach Griechenland im Eilverfahren ein deutsches Gericht anrufen können. […]

Das Bundesverfassungsgericht sieht dagegen Anhaltspunkte für eine „massive Überforderung der griechischen Behörden“ in den Asylverfahren, wie Bundesverfassungsrichter Michael Gerhardt sagte. Die Karlsruher Richter verwiesen auf zahlreiche europäische Staaten, die die automatische Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland gestoppt hätten. Auch vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) liegt eine Vorlage, ob vor einer Abschiebung nach Griechenland einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden müsse.

Es wird auch relativ klar dokumentiert, dass es der Bundesregierung keineswegs um ein faires Asylsystem geht, sondern dass das Ziel Migrationsverhinderung ist:

Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) trat in Karlsruhe einer Rechtsänderung entgegen und warnte eindringlich vor den Folgen. Ein Transfer der Flüchtlinge von Griechenland in die EU-Staaten wäre die Folge. De Maizière bestätigte zwar Schwierigkeiten Griechenlands bei der Bewältigung der Asylverfahren und Mängel bei der Flüchtlingsunterbringung. Maßnahmen zur Abhilfe seien aber bereits auf dem Weg. „Griechenland braucht Hilfe und Griechenland bekommt Hilfe“, sagte de Maizière. Dies seien aber politische Fragen, keine verfassungsrechtlichen.

Die FAZ hat auch einen Artikel, der vor allem in Hinsicht auf die Verquickung mit der europäischen Ebene interessant ist (Der Geist der Menschenwürde):

Der Zweite Senat ließ andererseits anfangs kein gutes Haar an dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des irakischen Asylbewerbers: „Es ist nicht klar, wo Sie damit hin wollen“, stellte Voßkuhle fest, so dass sich mancher fragte, wozu diese mündliche Verhandlung überhaupt anberaumt wurde. Der Anwalt hatte den Eindruck erweckt, als verdränge das europäische Asylrecht die deutschen Verfassungsbestimmungen, und er regte eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an. Der ist tatsächlich schon mit dieser Frage befasst […]

Doch die Karlsruher Richter lassen sich, aller immer wieder betonten guten europäischen Zusammenarbeit zum Trotz, ungern sagen, dass sie eigentlich nicht zuständig sind. Schließlich hatte auch das Bundesverfassungsgericht, als es vor bald 15 Jahren den Asylkompromiss billigte, enge Ausnahmen zugelassen, in denen doch Rechtsschutz gewährt werden müsse. Doch für die Bundesregierung ist eine solche Ausnahme erst dann gegeben, wenn ein EU-Staat gleichsam selbst zu einem Verfolgerstaat wird, oder wenn, wie ihr Prozessbevollmächtigter Kay Hailbronner darlegte, das Asylsystem eines Landes völlig zusammengebrochen sei.

Am Schluß ist dann noch der gröbste Fehlgriff des Bundesinnenministers dokumentiert:

Es sei Ausdruck der „inneren Würde der Staaten“, sich nicht gegenseitig „Schulnoten“ zu erteilen [sagte der Bundesinnenminister; w2eu]. Das war eine Vorlage für Richter Udo Di Fabio: „Wir gehen ja von der Würde des Menschen aus.“ Und der Berichterstatter in diesem Verfahren, Michael Gerhardt, ergänzte: „Was ist mit den Individuen?“ In der Tat kann man es sich nur schwer vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht den individuellen Rechtsschutz aufgibt. Denn dass man sich grundsätzlich gegen hoheitliche Eingriffe wehren kann – unabhängig von europäischer Verflechtung – ist auch Ausfluss der Menschenwürde. Di Fabio sagte, diese sei wie ein „Geist“, der in den übrigen Grundrechten enthalten sei.

Newsletter #4 veröffentlicht

Heute, ein Tag vor der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts, ist der vierte Newsletter der Dublin II-Kampagne erschienen. Er enthält folgende Themen:

  • Verfahren vor dem Europäischem Gerichtshof und dem Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte
  • Aussetzung von Abschiebungen nach Griechenland
  • Situation in Griechenland
  • Wird Ungarn das nächste Griechenland?
  • Materialmappe für die Beratung von Flüchtlingen im Dublin-Verfahren

Österreichischer Verfassungsgerichtshof setzt erstmalig eine Griechenlandabschiebung aus

Nach zwei Meldungen von ORF.at (eins, zwei) hat der Verfassungsgerichtshof Österreichs eine Dublin II-Abschiebung nach Griechenland untersagt.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Überstellung schutzbedürftiger Flüchtlinge nach Griechenland zwar nicht generell untersagt, allerdings mit einer neuen Auflage verbunden. Künftig müssen die Behörden eine „fallbezogene individuelle Zusicherung“ der griechischen Kollegen einholen, dass die Asylwerber auch tatsächlich betreut werden.
[…]
Der VfGH erklärte die Abschiebung nun […] für verfassungswidrig. Grund: Der Asylgerichtshof hatte in dem Verfahren zwar selbst die Frage aufgeworfen, ob die Familie – immerhin war die Frau mit einem sechs- und einem dreijährigen Kind sowie einem Neugeborenen unterwegs – in Griechenland überhaupt versorgt würde, hatte diese Frage aber nicht verlässlich beantwortet.

Stattdessen gab sich der Asylgerichtshof mit einem allgemeinen Hinweis des Bundesasylamts zufrieden, wonach bei besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen zumindest die vorläufige Unterbringung in Griechenland gewährleistet sei, wenn die Abschiebung rechtzeitig angekündigt wird. Aus Sicht der Verfassungsrichter wäre jedoch eine individuelle Zusicherung der Versorgung durch Griechenland nötig gewesen. Die Überstellung wurde daher mit Verweis auf das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung (Artikel 3 Menschenrechtskonvention) aufgehoben.

UNHCR: Übersicht über Handhabung des Selbsteintrittsrechts in den Dublin-Staaten

Der UNHCR hat am 16. Juni 2010 eine Übersicht über die nationale Handhabung des Selbsteintrittsrechts in den Dublin-Staaten veröffentlicht:

UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Information Note on National Practice in the Application of Article 3(2) of the Dublin II Regulation in particular in the context of intended transfers to Greece, 16 June 2010

Materialmappe für die Beratung von Flüchtlingen im Dublin-Verfahren

Maria Bethke (Asylverfahrensberaterin in Gießen) und Dominik Bender (Rechtsanwalt in Frankfurt) haben eine Materialmappe für die Beratung von Flüchtlingen im Dublin-Verfahren erstellt, welche eine essentielle Hilfe für jede Beratungsstelle darstellt.

Download (Materialmappe:) Beratung von Flüchtlingen im Dublin-Verfahren (Stand der Druckversion 21.12.2010, die Online-Version enthält eine Beilage mit Aktualisierungen vom 21.1.2011).


1. Einführung
2. Prüfschema Dublinverfahren – Welcher Staat ist zuständig?
3. Ablauf des Dublinverfahrens, wenn in Deutschland ein Asylantrag gestellt wird
4. Hinweise für die Beratung von
4.1. Flüchtlingen ohne Asylantrag
4.2. Unbegleiteten Minderjährigen
4.3. Flüchtlingen mit für Eurodac nicht verwertbaren Fingerabdrücken
4.4. Flüchtlingen mit „Griechenlandverfahren“
5. Anmerkungen zur Situation in den einzelnen Bundesländern
5.1. Hessen
6. Vorschlag zum Vorgehen, wenn es Hinweise auf ein Dublinverfahren gibt
7. Fragebogen Dublinverfahren – Fragen an Klienten in der Beratung
8. Typische Fallkonstellationen, in denen man gegen eine Überstellung vorgehen kann
9. „Am Rande des Rechts“ – Aufsatz zur Problematik der Dublin-IIVerordnung
10. „Sag mir, wie alt du bist!“ – Aufsatz zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Dublinverfahren

Großbritannien, Dänemark: Abschiebungen nach Griechenland ausgesetzt

Dänemark stoppt Abschiebungen nach Griechenland
Nach der erfolgreichen Klage des Danish Refugees Council vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Dänemark 203 Abschiebungen nach Griechenland vorübergehend gestoppt. Der Danish Refugee Council kritisierte, dass es absolut keine Garantie für die Bearbeitung von Asylgesuchen in Griechenland gäbe. Dänemark sieht bisher davon ab das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Rund 400 Asylbewerber in Dänemark sind in Gefahr, gewaltsam nach Griechenland zurück abgeschoben zu werden.

Großbritannien setzt Dublin II Abschiebungen nach Griechenland aus
Wie die National Coalition of Anti-Deportation Campaigns meldete, gab am 20. September die UK Border Agency bekannt, Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland auszusetzen. Mit sofortiger Wirkung macht Großbritannien von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch und übernimmt die rund 1.300 ausstehenden Asylentschiede sowie alle neuen Asylanträge.

BVerfG verhandelt am 28. Oktober

Wie das Bundesverfassungsgericht heute mitgeteilt hat, wird die mündliche Verhandlung zu Dublin II am 28. Oktober stattfinden.

Verhandlungsgliederung

A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Anwendbarkeit des Art. 16a Abs. 2 GG im europäischen System der verteilten Asylzuständigkeit
D. Art. 16a Abs. 2 GG und das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat
- Verfassungsrechtliche Grundlagen des Konzepts der normativen Vergewisserung
- Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung
- Anwendbarkeit des Konzepts der normativen Vergewisserung bei EU-Mitgliedstaaten
- Darlegungsanforderungen für die Annahme eines Ausnahmefalls
E. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II Verordnung)
- Mögliche Rechtspositionen aus der Verordnung
- Bedeutung für den einstweiligen Rechtsschutz
F. Folgeerwägungen und abschließende Stellungnahmen

Schweden: Fünf Abschiebungen nach Griechenland gestoppt

Das Migrationsgericht in Malmö hat fünf Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland gestoppt.

UNHCR:

Two rulings from the Migration Court in Malmö stopped the return of five asylum-seekers to Greece. The five asylum-seekers: two women and their three children, first sought asylum in Greece, where they were rejected. The Migration Court however finds that the asylum process in Greece is seriously flawed, that asylum-seekers will potentially not be given a fair trial, and are at risk of refoulement, in spite of possibly dire protection needs. The Court therefore suggests that Sweden should take over the assessment of the asylum applications. In 2008, the Migration Court decided that asylum-seekers could be returned to Greece but the court now states that Greek legislation has since deteriorated. UNHCR has refused to participate in the Greek asylum process. The Greek committee that previously tried appeals has been annulled, and the right to appeal has been limited. The Migration Court also mentions in the verdicts that only 1.2 per cent of all asylum applications, and 2 per cent of appeals, were approved by the Greek authorities. The Migration Court stresses that UNHCR has shown that the Greek rejections are standardised, and lack detailed legal discussions, references to case-specific facts, and country information. The court bases its decisions on a ruling by the European Court of Justice, calling on EU member states to halt the transfer of asylum seekers to Greece. The verdict was later appealed by the Migration Board, to the Migration Court of Appeal, the highest authority for cases concerning migration. This year, Sweden has returned 395 asylum-seekers to Greece.

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