Wie das Bundesverfassungsgericht heute mitgeteilt hat, wird die mündliche Verhandlung zu Dublin II am 28. Oktober stattfinden.
Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit
C. Anwendbarkeit des Art. 16a Abs. 2 GG im europäischen System der verteilten Asylzuständigkeit
D. Art. 16a Abs. 2 GG und das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat
– Verfassungsrechtliche Grundlagen des Konzepts der normativen Vergewisserung
– Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung
– Anwendbarkeit des Konzepts der normativen Vergewisserung bei EU-Mitgliedstaaten
– Darlegungsanforderungen für die Annahme eines Ausnahmefalls
E. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II Verordnung)
– Mögliche Rechtspositionen aus der Verordnung
– Bedeutung für den einstweiligen Rechtsschutz
F. Folgeerwägungen und abschließende Stellungnahmen